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Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Gesetzgeber zielt darauf ab, die Voraussetzungen für die Errichtung von Ladelösungen im Wohnbau und Parkgaragen zu erleichtern. Den Hintergrund bilden die Verpflichtungen aus der EU-Gebäude-Richtlinie.

Gebäude-Eigentümer und Bauträger

Salzburger Bautechnikgesetz seit 1.8.2021 Aktuelle Rechtslage
Neubau, Sanierung, Umbau
Wohnbau
Bei mehr als 10 Stellplätzen verpflichtende Leerverrohrung für jeden Stellplatz
Nicht Wohnbau
Bei mehr als 10 Stellplätze verpflichtende Leerverrohrung für jeden 5. Stellplatz und Errichtung eines Ladepunktes
gemischt-genutze Bauten
Bei mehr als 10 Stellplätzen verpflichtende Leerverrohrung für jeden Stellplatz und Herstellung eines Ladepunktes
Bestandsobjekte
Wohnbau
keine Auflage für Bestand
Nicht-Wohnbauten und gemischt-genutze Bauten
Bei mehr als 20 Stellplätze für die Nicht-Wohnnutzung ist bis zum 01.01.2024 verpflichtend ein Ladepunkt einzurichten.
 
Gewerberecht Aktuelle Rechtslage
Im Sonderfällen ist eine Betriebsanlagengenehmigung nötig, sofern die Ladestation in Gewinnabsicht betrieben wird

Wohnungseigentümer

Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtslage
Da die Errichtung einer Ladestation in der Regel allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, ist die Information bzw.  Zustimmung aller Wohnungseigentümern nötig. 
Wallbox bis maximal 5,5 kW Wallbox mit höherer Ladeleistung

Wallboxen bis maximal 5,5 kW werden vom Gesetzgeber als privilegiert angesehen. Damit darf die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs am eigenen Stellplatz nicht verweigert werden.  

  

Erleichterung beim Einholen der Zustimmung
Bei ordnungsgemäßer Verständigung gilt Schweigen nach zwei Monaten als Zustimmung. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Eigentümer die Genehmigung durch die Anrufung eines Außerstreitrichters erwirken.   

Für Wallboxen mit höherer Ladeleistung als 5,5 kW ist weiterhin die Zustimmung der Hausgemeinschaft notwendig. Aus technischen Gründen empfiehlt sich in diesem Fall die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage mit Laststeuerung. 

 

Ab 1.7.2022 gilt dafür folgende Erleichterung bei der Mehrheitsfindung:
Neben der üblichen Mehrheit aller Anteile gilt dann auch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 1/3 der Anteile an der Abstimmung teilnimmt. 

Priorisierung von Gemeinschaftsanlagen
Gemeinschaftsanlagen (zB mit Laststeuerung) sollen Vorrang vor einzelnen Ladestationen bekommen. Im Extremfall könnte der Betrieb eine Einzelanlage neben der Gemeinschaftsanlage untersagt werden.  

Mieter

Mietrecht/Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtslage

Möchte ein Mieter eine Wallbox montieren, hat er den Vermieter zu informieren.  

Der weitere Verlauf hängt davon ab, ob am Stellplatz bereits eine Leerverrohrung oder ein Stromanschluss vorhanden ist. 

Wallbox bis maximal 5,5 kW Wallbox mit höherer Ladeleistung


Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Mieter lediglich den Vermieter zu informieren. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb zwei Monaten ab, gilt die Zustimmung als erteilt. Doch auch im Falle eines Einspruchs kann der Mieter aufgrund der Privilegierung der Wallboxen bis maximal 5,5 kW eine Genehmigung beim Außerstreitgericht erhalten. 

Müssen die Voraussetzungen erst geschaffen werden, bedarf es zusätzlich einer Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Auch hier gilt die Privilegierung der Wallboxen bis maximal 5,5 kW, weshalb auch hier der Weg über das Außerstreitgericht möglich ist.   

Für Wallboxen mit höherer Ladeleistung als 5,5 kW ist weiterhin die Zustimmung der Hausgemeinschaft notwendig. Aus technischen Gründen empfiehlt sich in diesem Fall die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage mit Laststeuerung. 

Ab 1.7.2022 gilt dafür folgende Erleichterung bei der Mehrheitsfindung:
Neben der üblichen Mehrheit aller Anteile gilt dann auch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 1/3 der Anteile an der Abstimmung teilnimmt.