Der Gesetzgeber zielt darauf ab, die Voraussetzungen für die Errichtung von Ladelösungen im Wohnbau und Parkgaragen zu erleichtern. Den Hintergrund bilden die Verpflichtungen aus der EU-Gebäude-Richtlinie.
Der Gesetzgeber zielt darauf ab, die Voraussetzungen für die Errichtung von Ladelösungen im Wohnbau und Parkgaragen zu erleichtern. Den Hintergrund bilden die Verpflichtungen aus der EU-Gebäude-Richtlinie.
Salzburger Bautechnikgesetz seit 1.8.2021 | Aktuelle Rechtslage | |
Neubau, Sanierung, Umbau | ||
Wohnbau Bei mehr als 10 Stellplätzen verpflichtende Leerverrohrung für jeden Stellplatz |
Nicht Wohnbau Bei mehr als 10 Stellplätze verpflichtende Leerverrohrung für jeden 5. Stellplatz und Errichtung eines Ladepunktes |
gemischt-genutze Bauten Bei mehr als 10 Stellplätzen verpflichtende Leerverrohrung für jeden Stellplatz und Herstellung eines Ladepunktes |
Bestandsobjekte | ||
Wohnbau keine Auflage für Bestand |
Nicht-Wohnbauten und gemischt-genutze Bauten Bei mehr als 20 Stellplätze für die Nicht-Wohnnutzung ist bis zum 01.01.2024 verpflichtend ein Ladepunkt einzurichten. |
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Gewerberecht | Aktuelle Rechtslage | |
Im Sonderfällen ist eine Betriebsanlagengenehmigung nötig, sofern die Ladestation in Gewinnabsicht betrieben wird |
Wohnungseigentumsrecht | Aktuelle Rechtslage |
Da die Errichtung einer Ladestation in der Regel allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, ist die Information bzw. Zustimmung aller Wohnungseigentümern nötig. | |
Wallbox bis maximal 5,5 kW | Wallbox mit höherer Ladeleistung |
Wallboxen bis maximal 5,5 kW werden vom Gesetzgeber als privilegiert angesehen. Damit darf die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs am eigenen Stellplatz nicht verweigert werden.
Erleichterung beim Einholen der Zustimmung |
Für Wallboxen mit höherer Ladeleistung als 5,5 kW ist weiterhin die Zustimmung der Hausgemeinschaft notwendig. Aus technischen Gründen empfiehlt sich in diesem Fall die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage mit Laststeuerung.
Ab 1.7.2022 gilt dafür folgende Erleichterung bei der Mehrheitsfindung: |
Priorisierung von Gemeinschaftsanlagen Gemeinschaftsanlagen (zB mit Laststeuerung) sollen Vorrang vor einzelnen Ladestationen bekommen. Im Extremfall könnte der Betrieb eine Einzelanlage neben der Gemeinschaftsanlage untersagt werden. |
Mietrecht/Wohnungseigentumsrecht | Aktuelle Rechtslage | |
Möchte ein Mieter eine Wallbox montieren, hat er den Vermieter zu informieren. Der weitere Verlauf hängt davon ab, ob am Stellplatz bereits eine Leerverrohrung oder ein Stromanschluss vorhanden ist. |
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Wallbox bis maximal 5,5 kW | Wallbox mit höherer Ladeleistung | |
Müssen die Voraussetzungen erst geschaffen werden, bedarf es zusätzlich einer Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Auch hier gilt die Privilegierung der Wallboxen bis maximal 5,5 kW, weshalb auch hier der Weg über das Außerstreitgericht möglich ist. |
Für Wallboxen mit höherer Ladeleistung als 5,5 kW ist weiterhin die Zustimmung der Hausgemeinschaft notwendig. Aus technischen Gründen empfiehlt sich in diesem Fall die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage mit Laststeuerung. Ab 1.7.2022 gilt dafür folgende Erleichterung bei der Mehrheitsfindung: |
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