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Bauvorhaben

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Bauen im Nahbereich der Salzburger Lokalbahn

Anrainerbestimmungen

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Eisenbahngesetz von 1957 i.d.g.F. (kurz EisbG). Im Wesentlichen sind 2 Bereiche zu beachten: Bauverbotsbereich und Gefährdungsbereich.

Bauverbotsbereich (§42 EisbG)

Der Bauverbotsbereich ist bis zu einer Entfernung von zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises bzw. in Bahnhofsbereichen bis zu zwölf Meter von der äußersten Bahnhofsgrenze gemessen.

Hier ist die Errichtung von bahnfremden Anlagen nur dann zulässig, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen Einigung erzielt wird bzw. die zuständige Eisenbahnbehörde eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat.

Gefährdungsbereich (§43 EisbG)

Dieser Bereich ist im Gegensatz zum Bauverbotsbereich grundsätzlich metermäßig unbegrenzt.

Ausnahme: Bei Hochspannungsleitungen (der Bahn) beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 des §43 EisbG, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je 25 Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je 5 Meter beiderseits der Leitungsachse.

In diesem Bereich sind die Vornahme von Handlungen und die Errichtung von Anlagen verboten, wenn dadurch die sichere und regelmäßige Betriebsführung der Eisenbahn gefährdet wird. Typische Anlagen wären Steinbrüche oder Stauwerke, Handlungen z.B. die Lagerung oder Verarbeitung von explosiven oder brennbaren Stoffen.

Eine Bewilligung durch die zuständige Eisenbahnbehörde bzw. Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen ist nur insofern möglich, wenn durch entsprechende Vorkehrungen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

WICHTIG: Mit der Herstellung der gegenständlichen Anlage darf erst nach Einigung mit der Salzburg AG bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden. Diese Einigung bzw. Ausnahmebewilligung ersetzt zudem keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen!

Hinweis

Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen (wie Eisenbahnübergänge oder Bahnsteige in Haltestellen), nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte (lt. §47 EisbG) gestattet.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter bauvorhaben.verkehr@salzburg-ag.at oder telefonisch unter +43/662/8884-6102 zur Verfügung.

Wir beraten Sie gerne:

Serviceline Verkehr

Kontaktmöglichkeiten

ServiceCenter Verkehr

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