Bei Sanierung und Neubau bekommen Sie vom Land Salzburg und dem Staat Österreich Unterstützung in Form von Förderungen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Förderstellen.
Bei Sanierung und Neubau bekommen Sie vom Land Salzburg und dem Staat Österreich Unterstützung in Form von Förderungen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Förderstellen.
Bitte beachten Sie immer die aktuellen Richtlinien und Fristen der jeweiligen Förderungen und kontaktieren Sie bei Fragen und Unklarheiten direkt die Förderstellen. Aus aktuellem Anlass finden Sie hier Informationen und Erklärungen zur aktuellen Situation der Wohnbauförderung.
Betrifft Förderungen von Einzelmaßnahmen (Heizungstausch, Errichtung Photovoltaik-Anlagen...).
Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten:
Förderung von verschiedenen Sanierungsmaßnahmen mit und ohne Renovierungspass.
Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten:
Bitte beachten Sie:
Förderanträge nach dem S-WFG 2015 müssen bis 30.06.2025 abgeschlossen und hochgeladen sein. Derzeit ist keine Antragstellung nach dem S.WFG 2025 möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Land Salzburg.
Bitte fragen Sie bei Ihrem Gemeindeamt oder dem Magistrat der Stadt Salzburg gezielt nach den Fördermöglichkeiten je Gemeinde.
Bei Sanierungsvorhaben unterstützt Sie das Klimaschutzministerium mit einem Sanierungsbonus von bis zu 42.000,00 Euro.
Informationen für Heizungstausch bei Ein- oder Zweifamilienhäusern/Reihenhäusern:
Überblick Sanierungsbonus Ein-/Zweifamilienhaus
Anleitung zur Antragsstellung Einzelbauteilsanierung
Anleitung zur Antragsstellung Teil- bzw. umfassende Sanierung
Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern im eigenen Zuhause.
Die Förderhöhe beträgt 20% der Arbeitsleistung, pro Person und Wohneinheit mindestens 50 €, maximal 1.500 €.
Weitere Informationen finden Sie unter handwerkerbonus.gv.at
Eine Kombination mit anderen Förderungen auf Länder- und Bundesebene ist nicht möglich!
Der Online-Förderassistent ist für Sanierungsförderungen seit 1.2.2025 für Anträge nach dem S.WFG 2015 und dem S.WFG 2025 unter Berücksichtigung festgelegter Bedingungen geöffnet:
Anträge nach dem S.WFG 2015 können nun im Förderassistenten beantragt werden, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
Beachten Sie, dass die Anträge bis spätestens 30.6.2025 gestellt werden müssen!
Bereits begonnene Anträge nach dem S.WFG 2015 bleiben freigeschaltet, auch diese Anträge müssen bis 30.6.2025 gestellt werden.
Für Anträge nach dem S.WFG 2025 erfolgt eine schrittweise Öffnung des Online-Assistenten, vorerst können seit 1.2.2025 folgende Förderungen beantragt werden:
Für energetische Maßnahmen können daher nach dem S.WFG 2025 vorerst keine Anträge gestellt werden. Das Hochladen von Energieausweisen in die ZEUS-Datenbank ist weiterhin möglich.
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